1. Das Grundgesetz wird in Deutschland in wesentlichen Punkten verletzt:
a. Das Wahlrecht ist grundgesetzwidrig
b. Das Steuerrecht ist grundgesetzwidrig.
c. Das gegenwärtig angewandte Asylrecht ist grundgesetzwidrig
d. Die grundgesetzlich festgelegte Gewaltenteilung ist in der Praxis nicht vorhanden (s. Urteil des EuGH vom 27.5.2019 – C508/18)
e. Das grundgesetzlich verankerte Subsidiaritätsprinzip wird in der Praxis nicht beachtet. Stattdessen ist eine immer größer werdende Zentralisierung festzustellen
f. Der Auftrag des Grundgesetzes nach Art. 146 wird nicht beachtet und trotz erneuter Aufforderung im Einigungsvertrag zw. der BRD und der DDR vom 31.8.1990 weiterhin ignoriert
a. Das Wahlrecht ist grundgesetzwidrig
Art. 38 GG besagt:
„Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“
Demgegenüber steht aber im Bundeswahlgesetz bereits in der ursprünglichen Fassung vom 7.5.1956:
„Von den Abgeordneten werden 253 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.“ (§ 1 Abs. 2 BWG)
und unter § 6 – Wahl nach Landeslisten:
„Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt.“ (§ 6 Abs. 2, Satz 2 BWG)
In der Fassung des Bundeswahlgesetzes vom 31.8.2015 ist die in § 1 Abs. 2 genannte Zahl der Abgeordneten 299 statt 253, und der zweite zitierte Satz findet sich in § 6 Abs. 6 Satz 4. Sie lauten sonst aber noch identisch.
In der aktuellen Fassung vom 7.3.2024 ist der Sachverhalt etwas komplizierter verklausuliert.
Dort heißt es in § 1 Abs. 3:
„Für die Vergabe der auf die Landeslisten entfallenden Sitze werden ... vorrangig Bewerber berücksichtigt, die in einer Wahl nach Kreiswahlvorschlägen in 299 Wahlkreisen ermittelt werden.“
Das sind die unmittelbar gewählten Abgeordneten.
Da § 1 Abs. 1 aber sagt:
„Der Deutsche Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten,“
verbleiben noch 331 Sitze, die anders besetzt werden.
Hier gilt zunächst § 4 Abs. 2:
„Zwischen den Parteien werden die Sitze im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen, die im Wahlgebiet für die Landeslisten der Partei abgegeben wurden, nach § 5 verteilt (Oberverteilung),“
sowie § 4 Abs. 3:
„Für jede Partei werden die auf sie nach Absatz 2 entfallenden Sitze auf ihre Landeslisten im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen der Landeslisten nach § 5 verteilt (Unterverteilung).“
Welcher Bewerber dann letztlich einen Sitz erhält, wird endgültig in § 6 geklärt:
Abs. 1: „Ein Wahlkreisbewerber einer Partei ... ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt und im Verfahren der Zweitstimmendeckung … einen Sitz erhält.“
Das sind nochmals die unmittelbar gewählten Abgeordneten.
Abs. 4: „Ein Listenbewerber ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er bei der Vergabe der Sitze der Landesliste ..., die nach dem Verfahren der Zweitstimmendeckung verbleiben, einen Sitz erhält; die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge der Landesliste.“
Das bedeutet, dass nur 299 Abgeordnete unmittelbar in den Wahlkreisen gewählt werden. Die anderen Sitze werden aus einer Liste besetzt (in der Reihenfolge der Landesliste), also durch etwas Drittes, nämlich die Liste, vermittelt und somit nicht unmittelbar, wie es das Grundgesetz vorschreibt.
Diejenigen, die auf den obersten Listenplätzen einer großen Partei stehen, haben Ihren Bundestagssitz damit quasi schon sicher in der Tasche, bevor die Wahl überhaupt stattfindet. Anders ausgedrückt: Sie sind bereits vor der Wahl gewählt – aber durch wen? Sicher nicht durch das Wahlvolk.
b. Das Steuerrecht ist grundgesetzwidrig.
In Kurzform die wesentlichen Eckpunkte:
1. Das Einkommensteuergesetz wurde am 16.10.1934 und das Gewerbesteuergesetz am 1.12.1936 beschlossen, und zwar direkt von der Hitler-Regierung, ohne dass der Reichstag dabei involviert war. Damit sind diese Gesetze unter Verstoß gegen die Verfassung zustande gekommen und waren von Anfang an nichtig.
2. Nach der Kapitulation der Wehrmacht am 8.5.1945 wurden unter der Militärregierung der Besatzungsmächte sämtliche (Pseudo-)Gesetze der Hitler-Regierung nach dem 5.3.1933 sowohl durch die Gesetzgebung (SHAEF- und Kontrollratsgesetze), als auch durch die oberste Rechtsprechung für ungültig erklärt – u. a. das Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 und das Gewerbesteuergesetz vom 1.12.1936.
3. In der BRD gelten nach Art. 139 GG die Kontrollratsgesetze und die Urteile der alliierten Militärgerichte weiter fort.
Ferner entschied das Bundesverfassungsgericht bzgl. der Fortgeltung von vorkonstitutionellem Recht:
"Die Rechtsnormen gelten nur fort, wenn sie im Zeitpunkt des Zusammentretens des ersten Bundestages am 7.9.1949 wirksam waren. Sie müssen nach dem Recht der Entstehungszeit wirksam zustande gekommen (BVerfGE 10, 354/360 f., BSGE 16, 227/233; Wolff MKS 21) und dürfen nach altem Recht nicht unwirksam geworden sein (BVerfGE 4, 115/138)".
Da aber das Einkommensteuergesetz und das Gewerbesteuergesetz nach den Punkten 1. und 2. nicht wirksam zustande gekommen waren, war das bei Zusammentritt des Bundestages kein gültiges Recht und konnte somit auch nicht nach Art. 123 GG fortgelten.
4. Das Umsatzsteuergesetz ist ungültig, da es von einem Bundestag beschlossen wurde, der nach einem grundgesetzwidrigen Wahlgesetz konstituiert war. (a.Das Wahlrecht)
Zudem wurden 2001 die §§ 26c und 27b in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen, die Einschränkungen des Grundrechts auf die Freiheit der Person (Art. 2 GG) und auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) darstellen. Da versäumt wurde, diese Grundrechte unter Angabe des Grundgesetzartikels auch im Gesetz zu nennen, verstößt das Umsatzsteuergesetz seitdem gegen das Zitiergebot (Art. 19 GG), was zu seiner Ungültigkeit führt.
Detaillierte Erläuterungen und Erklärungen der Hintergründe sind zu finden in:
- www.steuerrechtungueltig.de
- Pauqué, Hoffmann: Steuerrecht ungültig? (Döbeln: 2019), ISBN 978-3-934402-79-9
c. Das gegenwärtig angewandte Asylrecht ist grundgesetzwidrig.
Art. 16 a GG besagt:
„(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“
D.h. wenn eine Einreise auf dem Landweg erfolgt, ist ein Recht auf Asyl in der BRD unmöglich. Denn Deutschland ist ausschliesslich von sicheren Drittstaaten umgeben.
Tatsächlich sind nach offiziellen Zahlen der Bundesregierung aber in den Jahren 2015 bis 2017 1.801.472 Asylbewerber auf diesem Wege nach Deutschland eingereist, das sind 97% der gesamten damaligen Asylbewerber.
d. Die grundgesetzlich geregelte Gewaltenteilung ist in der Praxis nicht vorhanden (s. Urteil des EuGH vom 27.5.2019 – C508/18)
In einem ganz aktuellen Urteil entschied der Europäische Gerichtshof, dass in der BRD keine Gewaltenteilung existiert, sie also kein Rechtsstaat ist:
„Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den in den Vorlageentscheidungen enthaltenen und von der deutschen Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigten Angaben ... [dass] der Justizminister über ein „externes“ Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften [verfügt] (§§ 146 und 147 GVG).
...
Der Begriff „ausstellende Justizbehörde“ ... ist dahin auszulegen, dass darunter nicht die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats fallen, die der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen zu werden.“
(EuGH, Urteil vom 27.5.2019 – C508/18)
Dies bestätigt Feststellungen, die Dr. Udo Hochschild, ehem. vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dresden, schon seit Jahren zum Ausdruck bringt:
„Der Text des Grundgesetzes nennt drei Staatsgewalten. Nur zwei organisatorisch selbständige Staatsgewalten sind real vorhanden. Die deutsche Judikative ist in die Exekutive integriert.
Die deutsche Gewaltenteilung beschränkt sich auf den Wortlaut des Verfassungstextes. Sie steht nur auf dem Papier. Je intensiver die Menschen an die Realität dessen glauben, was auf dem Blatt Papier geschrieben steht, desto leichter fällt es Politik und Bürokratie, in der Wirklichkeit hiervon abzuweichen. So kann sich der politische Alltag unbemerkt immer weiter von den Forderungen der Verfassung entfernen: Die Bürgerinnen und Bürger werden auf das Papier fixiert, ihr Blick auf die Wirklichkeit wird verstellt. Sein und Sollen driften auseinander. Verfassungs-prinzipien schrumpfen zu Lippenbekenntnissen.“ [Hochschild, Udo. Zum Status der Dritten Gewalt in Deutschland und Europa. https://web.archive.org/web/20140317224537/http://www.gewaltenteilung.de/einf_druck.htm (zuletzt zugegriffen am 17.8.2019)]
e. Das grundgesetzlich verankerte Subsidiaritätsprinzip wird in der Praxis nicht beachtet. Stattdessen ist eine immer größer werdende Zentralisierung festzustellen.
Das Subsidiaritätsprinzip ist im Grundgesetz verankert. Gemäß Art. 23 GG hat sich die Bundesrepublik Deutschland
„... dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ...“
Der Grundsatz der Subsidiarität ist das Prinzip der Hilfeleistung und Nachrangigkeit. Er bedeutet, dass jede kleinere Einheit im Staatsgebilde alle Angelegenheiten selbst erledigen kann, darf und auch soll. Ist sie bei der Bewältigung einer Aufgabe überfordert, kann sie um Hilfe bei einer höheren Gebietskörperschaft ersuchen.
Jede kleinere staatliche Gebietskörperschaft – Bundesland, Bezirk, Landkreis und schließlich Gemeinde und Stadt – darf also alles selbst regeln, wenn sie es kann. Die Hilfeleistung einer größeren Gebietskörperschaft erfolgt somit nachrangig.
Das bedeutet gleichzeitig, dass eine höhere Gebietskörperschaft ihre „Hilfe“ gegenüber einer kleineren Einheit im Staatsgebilde nicht aufdrücken darf und diese sogar wieder zurückzuziehen hat, wenn die kleinere Einheit in der Lage ist, die entsprechenden Angelegenheiten aus eigener Kraft zu erledigen.
In Art. 28 Abs. (2) GG ist dies nochmals explizit im Hinblick auf die Gemeinden formuliert:
„Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. […] Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; […]“
f. Der Auftrag des Grundgesetzes nach Art. 146 wird nicht beachtet und trotz erneuter Aufforderung im Einigungsvertrag zw. der BRD und der DDR vom 31.8.1990 weiterhin ignoriert.
In Art. 146 GG steht:
„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
Carlo Schmid, einer der Väter des Grundgesetzes, sagte zwei Tage vor der Verabschiedung des Grundgesetzes:
„Jeder Teil Deutschlands kann dem Grundgesetz beitreten. Aber auch der Beitritt aller deutschen Gebiete wird dieses Grundgesetz nicht zu einer gesamtdeutschen Verfassung machen können. Die wird es erst dann geben, wenn das deutsche Volk die Inhalte und Formen seines politischen Lebens in freier Entschließung bestimmt haben wird. [Parlamentarischer Rat, Stenographische Berichte, 9, Plenarsitzung am 6. Mai 1949, zitiert in: 50 Jahre Rittersturzkonferenz 1948 - 1998: die Stunde der Ministerpräsidenten; wissenschaftliches Symposion im Bundesarchiv Koblenz am 8. Juli 1998, Koblenz: 1998]“
Im Einigungsvertrag vom 31.8.1990 zwischen der BRD und der DDR wurden diese Punkte in Art. 5 wieder aufgegriffen:
„Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere [...] mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksabstimmung.“ (Art. 5 Einigungsvertrag [BGBl II 1990, S. 889ff, vgl. http://www.bgbl.de/])
Bis heute ist von Seiten der Bundesregierung nicht nur nichts in dieser Richtung getan worden, es werden vielmehr sogar alle Initiativen zur Schaffung einer Verfassung gemäß Art. 146 GG als „reichsbürgerlich“ und damit „verfassungsfeindlich“ diskreditiert und sogar vom sogenannten Verfassungsschutz verfolgt.
Weiter zu Punkt:
2. Schuldgeldsystem-Betrug